Die Handel- und Handwerkversicherung, rote Nummer und Co - weil Betriebshaftpflicht allein nicht reicht.

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Wer beruflich mit Kraftfahrzeugen handelt oder an solchen arbeitet, sieht sich regelmäßig mit dem Problem konfrontiert, dass Schäden oder Tätigkeiten nicht mehr unter den Schutz einer Inhaltsversicherung bzw. der Betriebshaftpflicht fallen.

Probefahrten, Hagelschäden an zu verkaufenden Fahrzeugen, Rangierrempler mit Kundenfahrzeugen,… - all dies lässt sich nur über eine KFZ Handel- und Handwerkversicherung abdecken.

Angesichts der Kosten, die für die Reparatur oder den Ersatz eines Fahrzeugs anfallen können, legen wir Ihnen den Abschluss dieses sinnvollen Versicherungsschutzes wärmstens ans Herz.

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Wo greift die Handel- und Handwerkversicherung?

Schadenbeispiele aus der Praxis

Probefahrt mit Kundenfahrzeug

Nach erfolgter Reparatur des Turboladers eines Kundenfahrzeugs unternahm der Mechaniker eine Probefahrt mit dem Wagen. Da er eine Kurve falsch einschätzte, brach ihm das Heck aus. Der Wagen stellte sich quer und rammte dabei ein entgegenkommendes Fahrzeug. An beiden Fahrzeugen entstand ein nicht unerheblicher Sachschaden. Sowohl der Schaden am fremden PKW, wie auch der am Wagen des Kunden wurden von der KFZ Handel- und Handwerkversicherung der Werkstatt übernommen (Haftpflicht - Schaden am fremden Fahrzeug, Vollkasko - Schaden am Fahrzeug des Kunden).

Probefahrt mit Handelsfahrzeug

Ein Kunde interessierte sich für einen Gebrauchtwagen eines Händlers. Vor dem Kauf wollte er aber auf jeden Fall noch eine Probefahrt unternehmen. Weil der Wagen aber natürlich nicht zugelassen war, musste sich der Händler um den nötigen Haftpflichtversicherungsschutz kümmern. Sonst hätte er gegen das Pflichtversicherungsgesetz verstoßen. Der Händler montierte seine rote Nummer (06er-Kennzeichen) am Fahrzeug, und konnte so kurzfristig für den nötigen Versicherungsschutz sorgen.

Weitere Schadenbeispiele

Diebstahl

Das Gelände eines Gebrauchtwagenhändlers liegt an einer stark befahrenen Straße. Nachts wird der Platz mit zwei großen Halogenstrahlern ausgeleuchtet, die über Bewegungssensoren gesteuert werden. Das hindert Diebe allerdings nicht daran, in einer Nacht vier hochwertige Alufelgen und die Nebelscheinwerfer von einem PKW abzumontieren und mitzunehmen. Die KFZ Handel- und Handwerkversicherung übernimmt den Schaden (Teilkaskodeckung).

Hagelschlag

Einige Monate später kommt es in der Region, in welcher der Gebrauchtwagenhändler ansässig ist, zu mehreren starken Hagelschauern. Gut die Hälfte seines Fahrzeugbestands trägt dabei mehr oder weniger schwere Beschädigungen davon. Die KFZ Handel- und Handwerkversicherung übernimmt auch diese Schäden (Teilkaskodeckung).

Rangierschaden

Kurz vor Wintereinbruch herrscht in einer KFZ-Werkstatt wieder reges „Reifenwechseltreiben“. Der Hof ist voller Kundenfahrzeuge. Einer der Auszubildenden will einen eben neubereiften Wagen aus der Werkstatt fahren und parken. Dabei schrammt er fast über die komplette Wagenlänge am Werkstatttor entlang. Die KFZ-Handel- und Handwerkversicherung übernimmt auch diese Schäden (Vollkaskodeckung)

Sturz von Hebebühne

Bei einem anderen PKW sollen ebenfalls die Winterräder montiert werden. Dafür wird das Auto zur Hebebühne gefahren und angehoben. Vermutlich wurde eine der Aufnahmen nicht korrekt ausgerichtet, weshalb das Fahrzeug mit lautem Krachen auf einer Seite nach unten stürzt. Seite und Dach des Wagens werden dabei stark eingedellt. Auch hier greift wieder der Schutz der KFZ Handel- und Handwerkversicherung (Vollkaskodeckung).

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Für wen ist die Versicherung?

Eine KFZ Handel- und Handwerkversicherung ist für jeden ratsam, der gewerblich mit Fahrzeugen handelt oder handwerklich an diesen arbeitet (z. B. Werkstätten, Lackierereien, Betriebe der Karosserie- und Fahrzeugtechnik, Reifenhändler mit Montage, etc.).

Was ist versichert?

Die KFZ Handel- und Handwerkversicherung stellt im Wesentlichen eine KFZ-Versicherung dar. Hier ist jedoch nicht nur ein konkretes Fahrzeug versichert, sondern alle, für die Sie Verantwortung tragen (z. B. zur Reparatur überlassene Kundenfahrzeuge). Das ständige rote Kennzeichen stellt hierbei eine Ausnahme dar, da es nur das Fahrzeug deckt, an dem es aktuell montiert ist. Dieses Fahrzeug muss auch im Fahrtenbuch vermerkt werden (behördliche Vorschrift!).

Wie bei der regulären KFZ-Versicherung haben Sie die Auswahl zwischen

  • Haftpflicht-Versicherung
  • Teilkasko-Versicherung
  • Vollkasko-Versicherung

Die Versicherer erwarten in der Regel, dass die Deckung der einzelnen Bausteine einheitlich vereinbart wird. Die möglichen Bausteine sind:

  • ständiges rotes Kennzeichen („06er Nummer“): Schutz für das bestimmte Fahrzeug, an dem es z. B. für eine Probefahrt montiert wurde.
  • Werkstattrisiko: Schutz für Fahrzeuge in Werkstattobhut (i. d. Reg. Kundenfahrzeuge).
  • Obacht: die Zusatzversicherung für das KFZ-Handwerk als Anhängsel Ihrer Betriebshaftpflicht genügt nicht, da sie nur für handwerkliche Tätigkeitsschäden aufkommt (kein Rangieren, keine Unfälle, etc.). Die Ergänzung ist also dringend anzuraten.
  • Handelsrisiko: Schutz für Ihren Fahrzeugbestand (Fahrzeug als Handelsware) in Showroom oder auf dem Platz.

Welche Gefahren und Schäden sind u.a. versichert?

  • Haftpflicht-Versicherung: Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges entstehen, sowie Abschleppkosten, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld, Kosten für Heilung, Kosten des Sachverständigen.
  • Teilkasko-Versicherung: Brand oder Explosion, Diebstahl, Raub, Schäden durch Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung, Zusammenstoß mit Haarwild, Bruchschäden an der Verglasung.
  • Vollkasko-Versicherung: selbstverschuldete Unfälle, mut- oder böswillige Handlungen fremder Personen (Vandalismus).

Welche Gefahren und Schäden sind u.a. nicht durch die KFZ Handel- und Handwerkversicherung versichert ?

  • Autorennen, Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Kernenergie, Maßnahmen der Staatsgewalt
  • Vorsätzlich verursachte Unfälle
  • Teilkasko-Schäden: Folgeschäden durch Marderbiss
  • Vollkasko-Versicherung: Schäden, die auf Verschleiß oder Abnutzung beruhen, Betriebs- und Motorschäden

Die Aufzählung ist keinesfalls abschließend. Einige der oben genannten Punkte können jedoch, je nach Anbieter, ggf. auch eingeschlossen sein bzw. mitversichert werden.

Wo gilt die KFZ Handel- und Handwerkversicherung?

Der Versicherungschutz gilt grundsätzlich bedingungsgemäß in ganz Europa.

Welche Zahlungen werden im Schadensfall geleistet?

Über die KFZ-Haftpflichtversicherung werden anfallende Personen-, Sach- und Vermögensschäden im Rahmen der vereinbarten Deckungssummen erstattet. Eine Teil- und Vollkaskoversicherung deckt die Kosten der Reparatur ab oder ersetzt im Falle eines Totalschadens den Zeitwert bzw. Neuwert des Fahrzeuges (in der Regel sind dabei jedoch Höchstentschädigungsgrenzen je Fahrzeug zu beachten!). Darüber hinaus erstreckt sich die Leistung auch auf aus dem Schaden entstehenden Nebenkosten wie z. B. Mietwagenkosten, Nutzungsaufall, etc.).

Welche zusätzlichen Versicherungen sind weiterhin, neben der Handel- und Handwerkversicherung, zu empfehlen?

Zusatzhaftpflicht für das KFZ-Handwerk (Ergänzung zur Betriebshaftpflicht)

Arbeiten an zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen fallen aus Versicherungssicht in den Bereich der Tätigkeitsschäden. Solche Schäden sind allerdings regelmäßig in Haftpflichttarifen ausgeschlossen. Da z. B. eine KFZ-Werkstatt in allererster Linie Fahrzeuge bearbeitet (hierunter fällt auch die Reparatur), bestünde für die Kernhandlung eines solchen Betriebs faktisch kein Versicherungsschutz. Schäden, die man an den zu bearbeitenden Fahrzeugen verursacht, wären also nicht gedeckt. Für den Einschluss muss die Zusatzhaftpflicht abgeschlossen werden. Diese bietet die nötige Erweiterung, wenn auch mit einer deutlich niedrigeren Versicherungssumme (oft 100.000 Euro pro Schadensfall).

Rechtsschutzversicherung

Eine umfangreiche Rechtsschutzversicherung ist ebenfalls sehr empfehlenswert. Ein großer Teil der Streitigkeiten, die letztlich vor Gericht landen, drehen sich um des Deutschen liebstes Kind, das Auto. In kaum einem Bereich sind Kunden kritischer und streitfreudiger. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt aber nicht nur die Kosten, die Ihnen durch Anwalt und Gericht entstehen. Sie bietet Ihnen auch Zugriff auf einen Inkassoservice, der Ihnen die Mühe abnimmt, offenen Rechnungen hinterher laufen zu müssen. Auch rechtliche Beratung per Telefon oder Internet wird inzwischen von vielen Versicherern angeboten – teilweise mit Prüfservice für Verträge aller Art. Eine Rechtsschutzversicherung ist die perfekte erste Anlaufstation, wenn es juristisch werden könnte. Bitte beachten Sie, dass es hier je nach Tarif gewisse Ausschlüsse geben kann (z. B. vertragsrechtliche Streitigkeiten).

Hakenlastversicherung

Ist Ihr Betrieb auch als gewerbliches Abschleppunternehmen oder als Unternehmen mit sogenannten Straßendienstverträgen tätig und werden dabei gegen Entgelt für Dritte innerhalb Deutschlands Bergungs- und Abschleppaufträge von Kraftfahrzeugen durchgeführt, so haftet Ihr Kfz-Betrieb aus diesen Aufträgen. Schäden, die beim Verladen oder beim Transport am zu transportierenden Fahrzeug entstehen, können über eine sog. Hakenlastversicherung abgesichert werden.

Schadenbeispiele zur besseren Abgrenzung

Die nachfolgenden Schadenbeispiele sollten es einfacher machen, die Zuständigkeit der einzelnen Bausteine des Haftpflichtschutzes der KFZ Handel- und Handwerkversicherung klarer abzugrenzen.

Fälle für die Betriebshaftpflicht:

Auf dem Betriebsgelände wurde im Winter nicht oft genug gestreut. Ein Kunde rutscht infolgedessen auf Glatteis aus und verletzt sich.

Einem Kunden wird von einem Mitarbeiter auf die Schulter getippt, da er auf Ansprache nicht reagiert (vermutlich Werkstattlärm). Dabei hinterlassen die schwarzöligen Finger Abdrücke auf dem hellen Sakko des Kunden, die auch eine Reinigung nicht entfernen kann.

Fall für die Betriebshaftpflicht und Zusatzhaftpflicht:

Die Werkstatt erhält den Auftrag, die Hinterachse eines Fahrzeugs auszuwechseln. Versehentlich werden beim Anbringen der Räder die Muttern nicht richtig angezogen. Der Kunde verliert deshalb während der Fahrt ein Rad und verursacht einen Unfall, bei dem er selbst und ein Passant verletzt werden. Weiterhin werden beschädigt: Ein Gartenzaun, die Hinterachse, das Differential und ein Kotflügel. ( Haftpflicht für Personenschaden am Kunden und am Passanten, sowie für den Sachschaden am Gartenzaun / für Schaden am Differential und am Kotflügel, nicht aber an der Achse, sofern der Kundenauftrag nicht erfüllt wurde und es sich wieder um einen Gewährleistungsschaden handelt)

Fälle für die Zusatzhaftpflicht:

Infolge eines fehlerhaften Ölwechsels wird der Motor eines Kundenfahrzeugs schwer beschädigt.

Bei einer Reparatur wird am Zylinderkopf, am Triebwerk und an der Kurbelwelle gearbeitet. Der Zylinderkopf wird fehlerhaft bearbeitet. Infolgedessen werden bei Inbetriebnahme des Fahrzeugs der Zylinderkopf und das Triebwerk beschädigt. (Haftpflicht aber nicht für Zylinderkopf, soweit Gewährleistungsschaden)

Der Werkstattmeister unternimmt mit einem Kundenfahrzeug eine Probefahrt. Um einen Unfall zu verhindern, muss er plötzlich ausweichen und fährt gegen einen Bordstein. Dadurch wird ein Reifen zerstört, ansonsten bleibt das Fahrzeug unbeschädigt.

Fall für die Handel/Handwerks Haftpflicht:

Ein Mitarbeiter unternimmt mit einem Kundenfahrzeug eine Probefahrt. Es kommt zu einem Unfall, bei dem er einen Fußgänger verletzt und dessen Kleidung beschädigt.

Fälle für die Handel/Handwerks Kasko:

Ein Mitarbeiter unternimmt mit einem Kundenfahrzeug eine Probefahrt. Aufgrund einer Unachtsamkeit kommt es zu einem Unfall, bei dem das Fahrzeug des Kunden beschädigt wird.

Beim Rangieren auf dem Werkstatthof stößt der Geselle mit Kundenfahrzeug A gegen Kundenfahrzeug B. Beide Fahrzeuge werden beschädigt. (Haftpflicht für die Schäden an beiden Fahrzeugen)

Ein Kundenfahrzeug fällt bei der Reparatur von der Hebebühne und wird stark beschädigt.

Die Fahrzeughalle wird nachts aufgebrochen, sämtliche Fahrzeuge werden entwendet oder beschädigt.

unversicherte Fälle:

Ein Kunde beauftragt die Werkstatt, den Motor so zu bearbeiten, dass er nicht mehr „klopft“. Nach der Reparatur stellt der Kunde fest, dass der Motor immer noch „klopft“. Er verlangt Nachbesserung. --> Reiner Gewährleistungsschaden

Ein Mitarbeiter nutzt das ständige rote Kennzeichen des Betriebs für eine private Ausflugsfahrt mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug des Betriebs. Es kommt zu einem Unfall mit einem anderen Fahrzeug. Beide Pkw werden dabei beschädigt.

--> Haftpflicht tritt zunächst nach dem Pflichtversicherungsgesetz für den Schaden am anderen Fahrzeug ein. Da das rote Kennzeichen nicht im Rahmen der betriebl. Tätigkeit genutzt wurde, wird der Mitarbeiter in Regress genommen. Wusste der Betriebsinhaber von diesem missbräuchlichen Einsatz, genießt auch er keinen Versicherungsschutz und haftet, wie sein Mitarbeiter, für den entstandenen Schaden. Da kein betrieblicher Einsatz des Kennzeichens vorliegt, besteht auch kein Versicherungsschutz für den Schaden am betriebseigenen Fahrzeug im Rahmen der Kaskoversicherung.

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