Tätigkeiten im Baugewerbe oder Baunebengewerbe können hohe Kosten fordern

Im Baugewerbe und Baunebengewerbe handelt es sich häufig um hohe Kosten. Die Mindestdeckung der Betriebshaftpflicht für Bauhaupt- und Baunebengewerbe muss 250.000 Euro betragen. Deutlich besser ist aber eine Absicherung von bis zu 3 Millionen Euro. Für eine betriebliche Haftpflichtversicherung ist eine noch höhere Absicherung von Vorteil, weil hier noch höherer Kosten im Falle eines Schadens entstehen können.

Schadensbeispiele aus der Praxis

Tiefbauunternehmen

Ein Tiefbauunternehmen hebt für einen Hausbau eine Grube für das Kellergeschoss aus. Da das Grundstück am unteren Ende eines Hangs liegt, müssen die umliegenden Häuser abgestützt werden. Beim Abstützen eines dieser Häuser wird dessen Mauerwerk stark beschädigt. Der Schaden wird im ersten Gutachten auf knapp 30.000 Euro geschätzt. Die Betriebshaftpflicht kommt für alle entstehenden Kosten auf.

Baggerbetrieb

Ein Baggerbetrieb erhält den Auftrag, eine Straße aufzugraben, um die Kanalisation neu zu verlegen. Während der Baggerarbeiten zerstört der Baggerführer mit der Schaufel des Baggers die Stromleitung. Die Betriebshaftpflicht des Betriebs kommt für Reparatur der Leitung und die Folgeschäden der umliegenden Betriebe auf

Für wen eignet sich die Betriebshaftpflicht für Bauhaupt- und Baunebengewerbe?

Das Baugewerbe wird in drei Kategorien geteilt

1. Bauhauptgewerbe

Dies gilt für Firmen, die im Hoch-, Tief- oder Straßenbau tätig sind sowie für Stuckateure und Zimmerer

2. Baunebengewerbe bzw. Ausbaugewerbe

Das betrifft Maler, Haustechniker, Fliesenleger, Tapezierer, Schreiner und Bauschlosser

3. Bauhilfsgewerbe

Hier zu zählen Baureinigungen und Transportunternehmen. Alle Firmen, die nicht direkt am Bau beteiligt sind, fallen in diese Kategorie.

Was ist versichert?

Die Betriebshaftpflicht für Bauhaupt- und Baunebengewerbe versichert Vermögensschäden, Sachschäden und auch Personenschäden. Steht die Verpflichtung zum Schadenersatz fest, leistet die Betriebshaftpflichtversicherung Entschädigungszahlungen stets bis zur Höhe des entstandenen Schadens, maximal jedoch bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Deckungssummen. Für einige Risiken gibt es separat im Vertrag festgelegte Deckungssummen und ggf. Selbstbeteiligungen. Unter den Versicherungsschutz fallen alle Chefs (Inhaber, Geschäftsführer, etc.), Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen (Praktikanten, Ferienjobber, usw.).

Welche Gefahren und Schäden sind u.a. versicherbar?

Der Leistungsumfang der Betriebshaftpflichtversicherung erstreckt sich auf Personen-, Sach- und den daraus als Folge entstehenden Vermögensschäden. Der Leistungsumfang erstreckt sich auf die Absicherung von Ansprüchen Dritter.

Welche Gefahren und Schäden sind nicht versichert?

Eine Haftpflichtversicherung deckt viele Schadensfälle ab, enthält aber auch Ausschlüsse, die nicht versichert sind

z.B:

  • Schäden, die man selbst erleidet
  • Schäden, die man vorsätzlich herbeiführt
  • Schäden, die nicht dem betriebsspezifischen Risiko unterliegen oder nicht dem versicherten Risiko zuzuordnen sind
  • reine Vermögensschäden

Wo gilt die Versicherung?

Die Betriebshaftpflicht für Bauhaupt- und Baunebengewerbe gilt innerhalb Europas. Dies trifft sowohl für die Betriebsstätten zu, wie auch für die Tätigkeit auf fremden Grundstücken (z. B. Baustellen).

Wie lässt sich die Versicherungssumme ermitteln?

Die Höhe der Deckungssumme einer Haftpflichtversicherung sollte sich immer nach dem speziellen Risiko des Versicherungsnehmers richten.

Was ist zu beachten?

Unterschiedliche Betriebe benötigen unterschiedlichen Versicherungsschutz. Die Policen bestehen daher aus verschiedenen Bausteinen mit frei kombinierbaren Deckungserweiterungen und Zusatzklauseln, die sich dem individuellen Bedarf anpassen lassen.

Welche zusätzlichen Versicherungen sind zu empfehlen?

Geschäftsführer, Aufsichtsräte oder Vorstände haften bei Beratungs- und Entscheidungsfehlern persönlich und unbeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen - das gilt auch dann, wenn ein Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter ist! Für diesen Fall, dass sie oder eine andere versicherte Person für einen Vermögensschaden (weder Personen- noch Sachschaden) im Zusammenhang mit der jeweiligen versicherten Tätigkeit ersatzpflichtig gemacht werden, kann mit einer D&O-Versicherung (Organ- oder Manager-Haftpflichtversicherung) vorgesorgt werden. Da der Gesetzgeber seit dem 01.07.2010 für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften einen persönlichen Pflicht-Selbstbehalt von 10%, max. 1,5-fache des Jahresbruttobezuges vorsieht, ist eine zusätzliche D&O-Selbstbehaltversicherung zu empfehlen.